Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 1. Abschnitt - 3. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Unterabschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele dieses Abschnitts
Paragraf:
008
Kurztext:
Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung
Text:
(1) Die nach § 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
a) das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder
b) ein öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Abs 2 überwiegt
und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt.
(2) Ein Widerspruch zu den Zielen gemäß § 1 Abs 2 ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn
1. ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, an einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung übertragen wird;
2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters, udgl. verbleibenden Teile auch nach Abtrennung der den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichen;
3. der ganze landwirtschaftliche Betrieb an einen Landwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt bzw der ganze forstwirtschaftliche Betrieb an einen Forstwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt; oder
4. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb aus land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Abs 1 lit b oder gemäß einer der Ziffern von Abs 2 vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.
a) das Rechtsgeschäft den Zielen gemäß § 1 Abs 2 nicht widerspricht, oder
b) ein öffentliches Interesse an Nutzung auf Grund des Rechtsgeschäfts besteht, welches eine Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Abs 2 überwiegt
und kein Versagungsgrund gemäß § 9 vorliegt.
(2) Ein Widerspruch zu den Zielen gemäß § 1 Abs 2 ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn
1. ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das nicht Teil eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, an einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung übertragen wird;
2. die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters, udgl. verbleibenden Teile auch nach Abtrennung der den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke für einen leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausreichen;
3. der ganze landwirtschaftliche Betrieb an einen Landwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt bzw der ganze forstwirtschaftliche Betrieb an einen Forstwirt übertragen wird und als solcher Betrieb erhalten bleibt; oder
4. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbständiger Betrieb aus land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(3) Wird von dem Antragsteller geltend gemacht, dass die Zustimmungsvoraussetzungen gemäß Abs 1 lit b oder gemäß einer der Ziffern von Abs 2 vorliegen, hat er dies durch Vorlage von Unterlagen oder durch Beweisanbote (zB Zeugenvernehmung) zu belegen.