Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen.
(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.