Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die Baubehörden berufen.

(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.