Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VIIa. Klimaanlagen
Inhalt:
VIIa. ABSCHNITT
KLIMAANLAGEN
KLIMAANLAGEN
Paragraf:
031a
Kurztext:
Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
Text:
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012, 20/2014, 119/2020)
(1a) Gebäudetechnische Systeme, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)
(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene
1. Sicherheitsanforderungen und
2. Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie
unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
1. Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
3. Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
a) Herstellung und/oder
b) Errichtung und/oder
c) Änderung und/oder
d) Überprüfung und Wartung
von Klimaanlagen berechtigt sind.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 13/2009)
(1a) Gebäudetechnische Systeme, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)
(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 119/2020)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene
1. Sicherheitsanforderungen und
2. Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie
unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:
1. Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,
2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und
3. Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur
a) Herstellung und/oder
b) Errichtung und/oder
c) Änderung und/oder
d) Überprüfung und Wartung
von Klimaanlagen berechtigt sind.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 13/2009)